Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen, Baumaschinen und -geräte Stand 10.2019
1. Allgemeines
1. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit im Einzelfall nicht anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden. Ist Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Mieters sind nur verbindliche wenn sie schriftlich bestätigt bzw. angenommen werden. Im Übrigen wird anderslautenden Bedingungen ausdrücklich widersprochen.
2. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts (einschließlich den nicht rechtsfähigen Anstalten d.ö.R.)= gelten diese AGB auch für zukünftige Verträge mit diesen ohne das es erneute Vereinbarung ihrer Einbeziehung oder eines ausdrücklichen Hinweises auf die Bedingungen bedarf.
3. Sollten einzelne Bedingungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dieses die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.
4. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen erhaltenen wirtschaftlichen Regulierungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien au f die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken die dem am nächsten kommen, was die Vertragsabschließungen nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von Ihnen bedacht worden wäre.
5. Alle Angebote des Vermieters sind freibleibend und vorbehaltlich entsprechender Verfügbarkeit.
2. Abschluss des Vertrages
Die Bestellung stellt ein Angebot an Hytec zum Abschluss eines Vertrages dar. Die Annahme des Mietvertrages erfolgt durch Vertragsunterzeichnung bzw. bei Bestätigung und Rücksendung der Bestellbestätigung von Hytec durch den Mieter
3. Mietdauer, Fristen und Termine bzw. Terminverschiebungen
1. Die Mietdauer wird im Mietvertrag festgelegt
2. Sie beginnt mit der Abholung bzw. mit der Abfahrt oder dem Verladebeginn auf dem Betriebsgelände des Vermieters (je nach Mietgerät). Spätestens jedoch mit dem bei Bestellung festgelegten Mietbeginn. Verbringt der Vermieter vereinbarungsgemäß selbst das Gerät zum Einsatzort, so beginnt die Mietzeit mit der Übergabe am Einsatzort, spätestens jedoch mit dem bei der Bestellung festgelegten Mietbeginn.
3. Die Mietdauer endet mit Rückgabe oder Ankunft auf dem Betriebsgelände des Vermieters. Die Rücknahme erfolgt durch den Vermieter außerhalb der üblichen Betriebszeiten nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Soll die Mietzeit verkürzt oder verlängert werden, so bedarf diese Vertragsänderung der Zustimmung des Vermieters.
5. Terminvereinbarungen stehen ausnahmslos unter der aufschiebenden Bedingung, dass Gerät und Personal rechtzeitig betriebs- und arbeitsbereit, sowie ordnungsgemäß vom Vormieter zurückgegeben wurden.
6. Kann das Gerät durch einen Umstand nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Hytec zurück zu führen ist, so sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen
7. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf die Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich schriftlich hingewiesen hat.
4. Allgemeine Pflichten von Vermieter und Mieter
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen, Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und die Hinweise zu beachten. Ferner hat er von ihm eingesetzte Personal/Arbeitnehmer sie ggf. Familienmitglieder übe die Hinweise sowie die ihm übergebenen Unterlagen ebenfalls zu unterrichten und die Einweisung schriftlich zu dokumentieren. Verletzt er die vorgenannten Obliegenheiten, haftet er für die alle daraus entstehenden Schäden.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Sofern der Mieter den Mietgegenstand in Schleusen, an Wasserbaustellen und bei Hochwasser, in Salzbergwerken / auf Seen/Meere oder für Sandstrahlabreiten einsetzen will ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen.
4. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- und Einsatzort mitzuteilen.
5. Einsatzbedingungen mit Bedienungspersonal des Mieters
1. Der Vermieter stellt mit dem Gerät einen geschulten Bedienungsfachmann zur Verfügung. Geräte die mit Fachpersonal gemietet werden, dürfen ausschließlich von diesen bedient werden.
2. das Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung ggf. durchgeführte Handreichungen des Bedienpersonals sind für den Mieter nicht Bestandteile der mietvertraglichen Absprachen und erfolgen rein gefälligskeitshalber ohne Übernahme jedweder Haftung des Vermieters oder des Bedienpersonal für eventuelle Schäden.
6. Einsatzbedingungen bei Selbstfahrer/Haftung Mieter
1. Bei Übergabe der Selbstfahrergeräte weist Hytec den Mieter oder die vom Mieter beauftragten Personen (ab 18. Lebensjahr) in die Handhabung der Geräte ein.
2. Der Mieter verpflichtet sich die beiliegenden Unterlagen an den Geräten (wie z.B. Bedienungsanleitungen) zu Kenntnis zu nehmen.
3. Die Geräte dürfen nur durch von Hytec eingewiesenen Personen unter eigenverantwortlicher Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallvorhütungsvorschriften eingesetzt werden. Dazu gehört ein gültiger Führerschein mit entsprechender Fahrzeugklasse.
4. Für Schäden, die von Selbstfahrer mit dem Gerät Dritten zugefügt werden, haftet der Mieter. Er stellt den Vermieter insoweit frei. Bei Unfällen und sonstigen Schäden die der Mieter oder dessen Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben, haftet der Mieter uneingeschränkt auch für alle dem Vermieter und Dritten durch den Unfall entstehenden Schäden z.B. am Gerät sowie für den Schaden durch dessen Ausfall.
5. *Wenn während des Einsatzes seitens des Mieters am Mietgerät eine Undichtigkeit oder Defekt am Gerät festgestellt oder vermutet werden, ist der Mieter verpflichtet, das Gerät sofort stillzulegen und dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist verpflichtet, nach seinen technischen und organisatorischen Möglichkeiten, den Schaden zu beheben.
6. *Eine tägliche Kontrolle von Hydraulik- und Motorölstand, Sicherheitseinrichtungen, sowie Überprüfung vom Batteriesäurestand ist vom Mieter durchzuführen und ggf. auf eigene Kosten aufzufüllen. Für Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind haftet der Mieter.
7. Sandstrahlarbeiten sind strengstens untersagt.
7. Gewährleistung, Haftung des Vermieters
Soweit nicht in den vorstehenden Bestimmungen der Umfang der Haftung und Gewährleistung des Vermieters bereits geregelt ist, gilt folgendes Beanstandungen müssen unverzüglich spätestens innerhalb 5 Arbeitstagen schriftlich vorgebracht werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Der Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, auch bei Nebenpflichtverletzungen mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, außer sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hytec auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe vorhersehbarer, vertragstypischer Schäden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
8. Haftung des Mieters und Versicherungsschutz
1. Sofern nicht in den vorgehenden Bestimmungen der Umfang der Haftung und Gewährleistung des Mieters bereits geregelt Ist, gilt folgendes. Der Mieter ist mit einer Selbstbeteiligung von 3500,- wie folgt mitversichert
2. In der Haftpflichtversicherung mit begrenzter Deckung 100.000 gegen Personen – Sach- und Vermögensschaden.
3. Bei Personen jedoch höchstens 1.000.000 je geschädigter Person. Bei Sachschäden die durch den Fahrer des Mieters Dritten zugeführt werden übernimmt der eine Selbstbeteiligung von 20 % maximal jedoch 5000,- je Schadensfall.
4. In der Kaskoversicherung gegen Schäden Brand, Explosion, Entwendung elementaren Ereignissen sowie bei Glas- und Wildschäden mit einer Selbstbeteiligung von 3500,- €. Bei Eigenversicherung tritt der Mieter seine Ansprüche aus von ihm abgeschlossenen Verträgen an Hytec insoweit ab, als Schaden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter verpflichtet sich, die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen eigenverantwortlich zu beachten. Soweit der Mieter diese Obliegenheiten verletzt ist er nicht versichert. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden ausfolgenden Ursachen:
5. -übermäßige Beanspruchung: z.B. Betrieb der Höchst-Betriebslaufzeiten, grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Gerätes durch Bedienungsfehler.
6. aus Falschbetankungen mit dem falschen Treibstoff
7. Schäden an Aufbauten, die durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhen/Streifenkollision Bäume verursacht werden.
8. Verletzung von Kontroll- Wartungs- und Sicherheitspflichten die sich aus den Einsatzbedingungen ergeben.
9. Weitervermietung oder Überlassung des Fahrzeuges/Gerätes an nicht berechtigte oder eingewiesene Benutzer.
10. Grobfahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder eine Beschädigung, sowie Benutzung unter Einwirkung von Alkohol, Arzneimitteln oder Drogen.
11. Verschmutzung der Geräte durch unzureichenden Schutz z.B. bei Spritz- Maler-, oder Schweißarbeiten.
12. Aufgrund des mit der Übernahme vom Mieter bestätigten ordnungsgemäßen Zustand von Gerät und Fahrzeug insbesondere Bereifung, Seile, Schläuche, Öle, Riemen, Kabel und Ketten, trägt der Mieter das ausschließliche Risiko von Schäden an diesen Sachen. Diesen sind nicht von der Maschinenversicherung abgedeckt und daher vom Mieter zu tragen. Der haftet für das Verhalten seiner Fahrer wie für das eigene. Bei weiteren Schäden behalten wir uns die Geltendmachung vor.
13. 7 Haftung, Gewährleistung des Vermieters
14. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb 5 Arbeitstagen schriftlich uns gemeldet werden. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Der Vermieter und seine Erfüllungsgehilfen haften nicht für Schäden, auch bei Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Hytec auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe vorhersehbarer vertragstypischer Schäden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter vertraut und vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungssbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.
9. Aufrechnung
1. Eine Aufrechnung von Gegenleistungen des Mieters mit Ansprüchen gegen HYTEC ist ausgeschlossen, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2. -Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzubehalten.
10. Abtretung von Ansprüchen
1 eine Abtretung von Ansprüchen des Mieters, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
2 Setzt der Mieter die Arbeitsbühne gewerblich auf fremden Grundstücken ein, werden die dem Mieter aus seinen Leistungen erwachsenen Werklohn-/ Dienstleistungen sicherungshalber an uns abgetreten. Überseigt der Wert der uns zustehen Sicherheiten unsere Forderungen um als 20 % sind wir auf Verlangen des Mieters zur Freigabe von Sicherheiten in dem übersteigenden Wert nach unserer Wahl verpflichtet. Hytec legt die Abtretung von nur offen, wenn auf eine Mahnung nicht bezahlt wird oder in sonstiger Weise Kenntnis von Zahlungsproblemen des Mieters erlangt wird.
11. Angebote, Preise und Zahlungsbedingungen
1 Angebote sind freibleibend. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich,
2 die vereinbarten Preise verstehen sich ausschließlich für die Gestellung des betriebsbereiten Gerätes und soweit vereinbart des vom Vermieter gestellten Bedienpersonals.
3 Treibstoff oder ähnlichen Kosten werde nach Aufwand berechnet und vergütet.
4 Bei Angeboten mit Sonderpreise ohne Einsatzzeitpunkte, ist Hytec berechtigt die zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen unrabattierten Tarife zu berechnen.
5 In die Mietzeit gehört auch der Zeitaufwand von Abholung und Rückgabe des Mietgerätes ab und bis Betriebshof von Hytec.-
6 Bei Geräten mit Bedienpersonal sind die An- Abfahrten nicht in der Mietzeit enthalten. Sie werden gesondert berechnet.
7 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der 5 Tage Woche. (Montag bis Freitag) Wochenenden- und Feiertagsarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen, sie werden zusätzlich berechnet
8 Genehmigungen und Absperrungskosten und der damit verbundene Aufwand, werden bei ausdrücklicher Beauftragung separat berechnet.
9 Alle genannten Preise in Angebote, Preislisten und anderen Veröffentlichungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
10 alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungstellung ohne Abzüge fällig. Es sei denn es ist schriftlich anderes vereinbart worden. Schecks und Wechsel werden nicht verpflichtend angenommen und gelten immer nur für den Einzelfall.
11 Hytec ist stets berechtigt Abschlags- und angemessene Vorschusszahlungen zu verlangen.
12 Werden vereinbarte oder vorstehend geregelte Zahlungen, gleich aus welchem Grund nicht geleistet, und oder Zahlungstermine nicht eingehalten, ist der Hytec berechtigt alle auch bisher valutierte Forderungen fällig zustellen und sofortige Zahlen aller offenen Posten zu verlangen. Außerdem ist Hytec berechtigt Verszugsschaden, gesetzliche Verzugszinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle unsere Forderungen gelten zu machen. Hytec ist berechtigt eventuell noch ausstehende Leistungen bis zum Ausgleich sämtlicher offener Forderungen zurückzubehalten, sowie die angemieteten Geräte sofort stillzulegen und abzuholen.
13 Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Bezug, entfallen ggf. bestehende Verpflichtungen des Vermieters zur Leistung von Vertragsstrafen aus laufenden noch nicht beendeten Vermietungen.
11 Kündigung
1. Ein über ein Bestimmte Laufzeit geschlossener Mietvertrag ist grundsätzlich für beide Parteien unkündbar.
2. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit beträgt die Kündigunsfrist 8 Arbeitstage. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für das Fristende ist der Zugang bei Hytec entscheidend.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigungsfrist ist hiervon unberührt. Hytec ist insbesondere zu außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, wenn der Mieter, sich mit Ausgleich eines fälligen Betrages länger als 14 Tage in Verzug befindet.
4. Der Mieter das Mietgerät nicht bestimmungsgemäß verwendet oder andere wesentlichen Vertragspflichten verletzt.
5. Verfahren nach dem Insolvenzgesetz über das Vermögen des Mieters eingeleitet werden.
12. Gerichtsstand ist Bremen.
1. für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht
2. Erfüllungsort ist Bremen, Ausschließlicher Gerichtsstandort ist Bremen soweit dies gesetzlich vereinbart werden kann. Dasselbe gilt auch wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder Wohnsitz.